- Kommunale Tiefbau-Infrastrukturanlagen (Wasser, Abwasser, Strassensanierungen etc.)
- Prüfung, Koordination und Genehmigung von Kanalisations- und Wasseranschlussgesuchen
- Landschafts- und Naturkommission
Tiefbau
Anwesenheiten:
Dienstag
Mittwoch
Freitag
Unsere Aufgaben
Blitzschutzpflicht
Je nach Personenbelegung, Geschosszahl, Bauart, Lage, Ausdehnung und Nutzung sind Bauten und Anlagen mit ausreichend dimensionierten Blitzschutzanlagen auszurüsten. In der „Brandschutzrichtlinie Blitzschutzanlagen“ des VKF sind die wichtigsten Bauten, welche mit einer Blitzschutzanlage zu schützen sind aufgeführt. In Zweifelsfällen entscheidet die Brandschutzbehörde.
Abnahmen und periodische Kontrollen
Je nach Personenbelegung, Geschosszahl, Bauart, Lage, Ausdehnung und Nutzung sind Bauten und Anlagen mit ausreichend dimensionierten Blitzschutzanlagen auszurüsten. In der „Brandschutzrichtlinie Blitzschutzanlagen“ des VKF sind die wichtigsten Bauten, welche mit einer Blitzschutzanlage zu schützen sind aufgeführt. In Zweifelsfällen entscheidet die Brandschutzbehörde.
Blitzschutzaufseher
Die Blitzschutzaufseher stehen den Gemeindeinstanzen, Planern, Anlageerstellern und Anlagebetreibern sowie Bauherren beratend zur Seite. Für den Bezirk Dietikon (Gemeinde Uitikon) ist Herr Reinhard Kaufmann zuständig. Sie erreichen ihn unter folgender Adresse:
Reinhard Kaufmann
Dachlissen 64
8932 Mettmenstetten
Telefon 044 768 22 20
E-Mail info@k-dt.ch
Inventar der Landschaft- und Naturobjekte
Die Gemeinde Uitikon verfügt seit 1982 / 1984 über eine kommunale Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz. Insbesondere werden darin
• Geologische Schutzzonen
• Pflanzenschutzzonen
• Baum- und Heckenschutz (Parks, wertvolle Bäume, Feldgehölze, Hecken, Bachgehölze)
• Naturschutzzonen (Nass- und Trockenstandorte)
unter Naturschutz gestellt. Die Verordnung regelt den Schutzzweck, die Schutzanordnung sowie Pflege und Unterhalt.
Falls Sie Fragen zu diesem Inventar haben oder sich über ein bestimmtes Objekt informieren möchten, wenden Sie sich bitte an uns.
Seit dem 1. April 2008 sind die Gemeinden von der Aufgabe der Tankkontrolle entbunden. Bitte wenden Sie sich direkt an das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL).
Grundsatz und Ziel
Durch geeignete Massnahmen soll verhindert werden, dass beim Lagern von wassergefährdeten Flüssigkeiten die Gewässer mit nachteiligen Auswirkungen belastet werden, um die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen zu schützen.
Eigenverantwortung
Bedingt durch den Fortschritt in der Tankbautechnik und der Tankausrüstung hat der Bund die gesetzlichen Vorschriften vereinfacht und auf das Wesentliche beschränkt - was aber für Sie als Eigentümer einer Tankanlage nicht bedeutet, dass Sie von Ihrer Verantwortung entbunden sind - Im Gegenteil! Die heutigen Vorschriften verlangen von Ihnen als Eigentümerin oder Eigentümer einer Tankanlage ein erhöhtes Verantwortungsbewusstsein im Umgang mit Ihrer Anlage. Sie sind verantwortlich dafür, dass diese tadellos funktioniert und keine Gefahr für die Gewässer darstellt. Als Inhaber von Anlagen mit wassergefährdeten Flüssigkeiten müssen Sie dafür sorgen, dass die zum Schutz der Gewässer erforderlichen baulichen und apparativen Vorrichtungen erstellt, regelmässig kontrolliert und einwandfrei betrieben und gewartet werden.
Kontrollpflicht
Lageranlagen, welche nur mit einer Bewilligung der Behörde erstellt werden dürfen, d. h. alle Tanks in Grundwasserschutzzonen (S) und Tanks mit mehr als 2'000 Liter Inhalt in besonders gefährdeten Gewässerschutzbereichen (A und Z) müssen alle 10 Jahre von einer fachkundigen Person kontrolliert werden. Es handelt sich hierbei um eine Sichtkontrolle, die aber einiges an Fachwissen voraussetzt. Im Sinne einer Serviceleistung wird Sie das AWEL oder UGZ wie bisher über die allfällige Kontrolle informieren.
Für die meldepflichtigen Anlagen ist keine Kontrollfrist vorgeschrieben. Hier tragen Sie die alleinige Verantwortung dafür, dass die Anlage dicht und funktionstüchtig bleibt. Dies heisst, Sie bestimmen auch ob und wann Sie die Anlage durch eine fachkundige Person überprüfen lassen wollen. Das AWEL oder UGZ führen Stichprobenkontrollen durch.
Versicherungspflicht
Sämtliche Gebäude im Kanton Zürich sind bei der GVZ zu versichern. Die Versicherung ist obligatorisch für alle Gebäude mit einem Wert über CHF 5'000. Dabei erhält jedes Gebäude eine von der GVZ bestimmte Versicherungsnummer.
Die Gebäude sind versichert gegen Feuer-, Elementar- und Erdbebenschäden. Detaillierte Angaben können Sie aus dem Gesetz über die Gebäudeversicherung und den Vollzugsbestimmungen entnehmen. Schadensmeldungen sind unverzüglich beim Statthalteramt Dietikon anzumelden, ansonsten können die Entschädigungen gekürzt werden.
Bauzeitversicherung
Für Neubauten sowie für wesentliche An- und Umbauten mit einer Wertvermehrung von über CHF 50'000 oder über 50 % des bisherigen Versicherungswertes ist bei der GVZ vor Baubeginn eine Bauzeitversicherung abzuschliessen. Nach Bauende ist eine Schätzung zu beantragen.
Revisionsschätzungen
Der Versicherungswert von bestehenden Gebäuden wird in der Regel alle 15 Jahre überprüft.