Sofern kein schriftlicher Bestattungswunsch der verstorbenen Person dagegen spricht, dürfen die Angehörigen im Rahmen der Schicklichkeit über die Urne verfügen.
Die Angehörigen dürfen die Urne nach entsprechender Rückfrage im Friedhof einer anderen Gemeinde oder auch privat im Garten beisetzen oder sie zu Hause aufbewahren.
Es ist in der Schweiz auch gestattet, die Asche im Rahmen der Schicklichkeit in der Natur (Wald, Fluss, See, Berge...) zu verstreuen.
Vergleiche dazu Artikel 3 Abschnitt C Paragraf 29 der kantonalen Bestattungsverordnung BesV vom 20. Mai 2015.