Quellensteuer I

Ausländer (ohne Niederlassungsbewilligung) die in der Schweiz wohnen, unterliegen der Quellensteuerpflicht.

  • Bei EU-/EFTA-Bürgern ist der Arbeitgeber verpflichtet dem Gemeindesteueramt den neuen Arbeitnehmer mitzuteilen. 
    Der Arbeitgeber hat das untenstehende Anmeldeformular auszufüllen und dem Gemeindesteueramt einzureichen. 
    Anschliessend teilen wir dem Arbeitgeber, mit Kopie für den Arbeitnehmer, den entsprechenden Tarif mit.
     
  • Bei Nicht-EU-Bürgern erhält der Arbeitgeber die Tarifverfügung, sobald uns der entsprechende Stellenantritt durch das Einwohneramt bzw. Migrationsamt des Kantons Zürich gemeldet worden ist.

 Die Quellensteuerabrechnung erfolgt durch das Kantonale Steueramt, Dienstabteilung Quellensteuern, 8090 Zürich, Telefon 043 259 11 11.