Haupinhalt
Gebäudebrüter und Vogelschutz
Die Gemeinden sind verpflichtet, ein Inventar mit den bekannten Brutvorkommen von Gebäudebrütern zu führen. Erfasst werden die typischen und standorttreuen Gebäudebrüter-Arten wie Schwalben, Mauersegler, Mehlschwalbe, Rauchschwalbe, Turmfalke, Schleiereule oder auch Fledermäuse. Es gibt einige Vogelarten, sogenannte Gebäudebrüter, die ihre Nester ausschliesslich an Gebäuden bauen und diese wiederverwenden. Diese Lebensräume gelten als Naturschutzobjekte. Dies hat zur Folge, dass bei den Baubewilligungsverfahren je nach Gebäude oder Fassadenseite auch den Vogel- und Nistschutz beachtet werden müssen. Mit einem erstellten Standortinventar (aktuell in Arbeit) will die Gemeinde Uitikon den Schutz der Gebäudebrüter verbessern und deren Brutplätze erhalten.
Die Vögel tragen auf vielfältige Weise zum Funktionieren von Ökosystemen bei. Zudem erfreuen sie uns mit ihren Gesängen und Flugspielen. Gerade Mauersegler und Mehlschwalben gehören bei uns zum Dorfbild. Viele Menschen versuchen daher mit grossem Engagement, diesen Vögeln eine Ansiedlung an ihrem Haus zu ermöglichen. Die Bestände der Vögel sind jedoch nur gesichert, wenn eine ausreichende Fortpflanzung stattfinden kann. Deshalb ist der Schutz des Brutgeschäfts, der Nester, Eier und Jungvögel in der Schweiz klar geregelt. In den allermeisten Fällen lassen sich Lösungen finden, die sowohl dem Natur- und Vogelschutz gerecht werden, als auch den Anliegen der Besitzer von Land und Liegenschaften entgegenkommen.
Es ist aber auch wichtig, die rechtlichen Grundlagen zu kennen, die in den verschiedenen Gesetzen und Verordnungen enthalten sind (JSG, NHG, NHV, Berner Konvention, Internationale Übereinkunft zum Schutze der Vögel). Nester mit Eiern und Jungvögeln aller Arten sind streng geschützt und dürfen nicht entfernt werden. Bei den geschützten Arten darf das ganze Brutgeschäft vom Bezug des Brutorts bis zum Ausfliegen der Jungen nicht gestört werden. Die Kantone können in begründeten Fällen Ausnahmebewilligungen von diesen beiden Regelungen erteilen. Viele Arten wie Rotkehlchen oder Amsel benützen ihr Nest nur einmal und bauen im nächsten Jahr ein neues. Solche Nester geniessen nach Ausfliegen der Jungvögel keinen Schutz mehr. Andere Arten wie Mehlschwalbe oder Mauersegler hingegen sind darauf angewiesen, dass ihr Nest über den Winter erhalten bleibt, da sie es im Frühling wieder benützen können müssen. Solche Nester gehören zum Lebensraum dieser Arten und sind geschützt. Sie dürfen auch ausserhalb der Brutzeit nur nach einer Interessenabwägung entfernt werden. Sollte das Interesse an der Entfernung überwiegen (z. B. bei notwendigen Renovationsarbeiten, Wärmedämmung), muss der Nistplatz nach den Arbeiten wiederhergestellt oder in unmittelbarer Nähe Ersatz geschaffen werden. Bei den Schwalben zum Beispiel mit Nisthilfen möglichst auf derselben Seite des Hauses oder ganz in der Nähe. Wenn die Nistplätze Anfang April wieder bereitstehen, dann stehen die Chancen sehr gut, dass die Vögel zurückkehren.
Das Ziel ist, tragbare Lösungen mit allen Beteiligten zu finden, um ein friedliches Zusammenleben zwischen Vögeln und Menschen zu ermöglichen.
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Merkblatt Gebäudebrüter (PDF, 197.81 kB) | Download | 0 | Merkblatt Gebäudebrüter |