Haupinhalt
Inventar der Landschafts- und Naturobjekte
Mit dem Inkrafttreten des Planungs- und Baugesetzes (PBG) im Jahr 1976 entstand für den Kanton und die Gemeinden die Pflicht, Inventare über schützenswerte Natur- und Landschaftsobjekte zu erstellen. Landschaften sind Lebens-, Kultur- und Wirtschaftsraum. Sie tragen zur Identität eines Ortes oder einer Region bei. Das Inventar der Landschafts- und Naturobjekte hat zum Ziel, besonders schöne und charakteristische Landschaften und Einzelobjekte zu schützen und zu erhalten. Durch die Aufnahme in das Inventar wird Einzelobjekten und Landschaften ein besonderer Wert zugeschrieben.
Die Verordnung der Gemeinde Uitikon über den Natur- und Landschaftsschutz mit dem dazugehörigen Inventar der Landschafts- und Naturschutzobjekte ist seit über 40 Jahren unverändert in Kraft. Zurzeit wird das Inventar überarbeitet und aktualisiert. Mit der Überarbeitung wird geprüft, welche Naturdenkmäler, Parkanlagen, wertvollen Bäume, Feldgehölze, Biotope, Hecken etc. im Inventar verbleiben bzw. neu aufgenommen werden. In der kommunalen Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz werden insbesondere folgende Themen behandelt:
- Geologische Schutzzonen
- Pflanzenschutzzonen
- Baum- und Heckenschutz (Parks, wertvolle Bäume, Feldgehölze, Hecken, Bachgehölze)
- Naturschutzzonen (Nass- und Trockenstandorte)
Die Verordnung regelt den Schutzzweck, die Schutzanordnung sowie Pflege und Unterhalt. Falls Sie Fragen zu diesem Inventar haben oder sich über ein bestimmtes Objekt informieren möchten, stehen wir (Abteilung Bau und Planung) Ihnen gerne zur Verfügung.
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750.1 Kommunale Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz (PDF, 2.28 MB) | Download | 0 | 750.1 Kommunale Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz |