Bewilligungspflicht

Bewilligungspflicht

Herstellung, Lagerung und Verkauf von Feuerwerk (pyrotechnische Gegenstände) für Vergnügungszwecke bedürfen einer Bewilligung der Feuerpolizei. Die Lagerung von Kleinmengen (Kategorie I bis IV) bis 5 kg brutto sowie Herstellung und Verkauf von pyrotechnischen Spielwaren (Kategorie I) wie Bengalhölzer, Bengalfackeln, Knallkorken, Knallerbsen, Amorces, Tischbomben usw. sind bewilligungsfrei.

 

Gesuchsunterlagen / Zuständigkeit

Gesuchsunterlagen / Zuständigkeit

Das nötige Gesuchsformular kann online oder bei der Gemeindefeuerpolizei bezogen werden. Nach Einreichung wird es geprüft und nötigenfalls an die Kantonale Feuerpolizei weitergeleitet. Die Gemeindefeuerpolizei ist zuständig für die Bewilligung der Lagerung von 5 bis 100 kg brutto und den Verkauf von Feuerwerk.

Kontrollen und Abnahmen

Kontrollen und Abnahmen

Die Einhaltung der feuerpolizeilichen Vorschriften eines Lagers oder Verkaufsstandes wird durch die Gemeindefeuerpolizei überprüft.

Kosten

Kosten

Für den Verkauf von Feuerwerk wird eine Gebühr von CHF 250 bis CHF 350.00 erhoben. Die Bewilligungsgebühr versteht sich inklusive einer Kontrolle (Gebührenreglement).