Stimmregister
Stimmberechtigten wird auf Verlangen Auskunft über die Stimmberechtigung einer Person erteilt (Gesetz über die politischen Rechte § 9 Abs. 2).
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Stimmberechtigten wird auf Verlangen Auskunft über die Stimmberechtigung einer Person erteilt (Gesetz über die politischen Rechte § 9 Abs. 2).